Sachverhalt
A. Mit Eingabe vom 22. Juni 2026 stellte die A._____ gegen B._____ beim Regionalgericht Plessur folgendes Rechtsöffnungsbegehren: 1. In der Betreibung Nr. Z.1._____ des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Plessur sei gestützt auf Art. 82 SchKG provisorische Rechtsöffnung für CHF 20'192.05 zu erteilen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten der gesuchsgegnerischen Partei. B. Mit Schreiben vom 1. Juli 2026 forderte das Regionalgericht B._____ zur schriftlichen Stellungnahme auf. B._____ reichte am 10. Juli 2026 (Poststempel) eine Stellungnahme ein. Diese wurde der A._____ nicht weitergeleitet. C. Am 31. August 2026 fällte das Regionalgericht Plessur folgenden Rechtsöffnungsentscheid: 1. Im Verfahren der A._____ gegen B._____ mit der Betreibung- Nr. Z.1._____ des Betreibungsamtes Plessur wird für den Betrag von CHF 20'192.05 die provisorische Rechtsöffnung erteilt. 2.a) Die Gerichtskosten von CHF 400.00 gehen zu Lasten von B._____. Sie wird verpflichtet, dem Kanton Graubünden CHF 400.00 zu bezahlen.
b) Der Antrag auf Zusprechung einer Entschädigung wird abgewiesen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Hinweis auf Aberkennungsklage] 5. [Mitteilung] D. Gegen den Kostenentscheid erhob die A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 10. September 2026 beim Obergericht des Kantons Graubünden fristgerecht Beschwerde. Sie beantragte: 1. Der Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Plessur sei betreffend Entschädigungsfolge (Absatz 2 lit. b des Dispositivs) aufzuheben und es sei die beklagte Partei zu verpflichten, der klagenden Partei eine Anwaltskostenentschädigung von CHF 923.30 [CHF 810 Honorar, CHF 44.10 notwendiger Auslagen, CHF 69.20 Mehrwertsteuer] zu bezahlen. Eventualiter sei der Entscheid der Einzelrichterin am Regionalgericht Plessur betreffend Entschädigungsfolge aufzuheben und zur ergänzenden Feststellung des Sachverhalts und erneuten Beurteilung zurückzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten der beklagten Partei.
3 / 8 E. Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Der bei der Beschwerdeführerin eingeforderte Kostenvorschuss von CHF 200.00 ging innert Frist ein. F. Mit Verfügung vom 11. August 2026 wurde B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur Einreichung einer Beschwerdeantwort aufgefordert. Die Beschwerdegegnerin liess sich nicht vernehmen. G. Das Verfahren ist spruchreif.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Der Kostenentscheid ist selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Da der angefochtene Kostenentscheid in einem Rechtsöffnungsverfahren ergangen ist, fällt die Beschwerde beim Obergericht in die Zuständigkeit des Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (Art. 11 Abs. 2 OGV [BR 173.010]). Über Beschwerden entscheidet das Obergericht in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO [BR 320.100]). Mit Beschwerde kann falsche Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
E. 2.1 Die Beschwerdeführerin liess sich bereits vor der Vorinstanz von einem Rechtsanwalt vertreten. Im Rechtsöffnungsgesuch ersuchte sie um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung (Gesuchantrag Ziff. 1), unter Kosten und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdegegnerin (Gesuchsantrag Ziff. 2). Zur Bemessung der Parteientschädigung verwies sie in der Begründung des Gesuchs auf «die beiliegende Kostennote» (RG-act. I/1, Ziff. 13). Tatsächlich war dem Rechtsöffnungsgesuch keine Kostennote beigelegt, was bereits die Vorinstanz in ihrem Entscheid festhielt. Im Beweismittelverzeichnis des Gesuchs war die Kostennote nicht aufgeführt (vgl. RG-act. II/1), ebenso fehlt sie in den Akten des Rechtsöffnungsverfahrens wie auch im Aktenverzeichnis der Vorinstanz. In der Beschwerde führt die Beschwerdeführerin aus, sie habe die Honorarvereinbarung zusammen mit dem Rechtsöffnungsgesuch eingereicht. Auch diese findet sich weder im Beweismittelverzeichnis des Gesuchs noch in den vorinstanzlichen Akten oder im Beweismittelverzeichnis der Vorinstanz. Dass die Aktenführung der Vorinstanz unvollständig wäre, vermag die Beschwerdeführerin mit dem blossen Verweis auf die Vorakten (vgl. act. A.1, Ziff. 11) nicht aufzuzeigen. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Rechtsöffnungsverfahren weder eine Kostennote noch die Honorarvereinbarung einreichte.
4 / 8
E. 2.2 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass es sich vorliegend um ein Gesuch um provisorische Rechtsöffnung handle, was allgemein als sehr einfaches (Formular-) Verfahren anzusehen sei. Der Rechtsvertreter habe ein fünfseitiges Gesuch verfasst und habe die nötigen Beilagen dazu eingereicht. Angesichts der Einfachheit des Verfahrens sei eine Rechtsvertretung nicht nötig gewesen. Eine Entschädigung werde deshalb nicht zugesprochen.
E. 2.3 Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde vor, die Vorinstanz hätte ihr eine Parteientschädigung zusprechen müssen. Art. 68 Abs. 1 ZPO und auch Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO setzten nicht voraus, dass der Rechtsbeistand zur Wahrung der Rechte notwendig sei. Voraussetzung sei einzig, dass die Aufwendungen durch die Interessenwahrung im betreffenden Prozess entstanden und somit kausal gewesen seien. Somit seien ihr die Vertretungskosten zu vergüten. Für die Parteientschädigung werde in Übereinstimmung mit der Honorarverordnung (HV; BR 310.250) ein Stundenansatz von CHF 270.00 zugrunde gelegt. Ihr sei als obsiegende Partei eine Parteientschädigung von CHF 923.30, bestehend aus CHF 810.00 Honorar (entsprechend drei Stunden Aufwand), CHF 44.10 notwendiger Auslagenersatz und CHF 69.20 Mehrwertsteuer, zuzusprechen.
E. 3.1 Nach Art. 95 Abs. 3 ZPO gilt als Parteientschädigung der Ersatz notwendiger Auslagen (lit. a), die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (lit. b) und in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (lit. c).
E. 3.2 In BGE 144 III 164 E. 3 prüfte das Bundesgericht, ob das Gericht bei der Bemessung einer Parteientschädigung an die obsiegende Partei die Notwendigkeit einer frei und rechtsgeschäftlich gewählten berufsmässigen Vertretung (d.h. ausserhalb der unentgeltlichen Rechtspflege) in Frage stellen dürfe. Im konkreten Fall ging es um die Parteientschädigung in einem Rechtsöffnungsverfahren, die eine um Rechtsöffnung ersuchende Gläubigerin für die Kosten ihrer berufsmässigen Vertretung geltend machte. Die Erstinstanz hatte den geltend gemachten Aufwand von 2,1 Stunden auf 0,5 Stunden gekürzt. Das Obergericht beanstandete die Kürzung nicht, allerdings mit einer anderen Begründung. Es habe sich um ein sehr einfaches Verfahren gehandelt (provisorische Rechtsöffnung für eine der Beschwerdeführerin abgetretene und durch Konkursverlustschein ausgewiesene Forderung von CHF 12'787.30, wobei der Schuldner keine Einrede mangelnden neuen Vermögens erhoben habe). Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um ein professionelles Inkassounternehmen mit entsprechendem Know-how. Das Verfahren hätte deshalb auch ohne Anwalt
5 / 8 geführt werden können. Allerdings sei der Beschwerdeführerin, so das Obergericht, eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen, die keinesfalls höher als die erstinstanzlich zugesprochene Parteientschädigung ausgefallen wäre. Das Bundesgericht kam nach Auslegung von Art. 95 Abs. 3 ZPO zum Schluss, dass es grundsätzlich unzulässig sei, die Parteientschädigung von einer Überprüfung der Notwendigkeit der berufsmässigen Vertretung abhängig zu machen. Es hielt fest, dass das Obergericht die kantonale Beschwerde jedenfalls nicht mit der Begründung habe abweisen dürfen, eine anwaltliche Vertretung sei im erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren gar nicht nötig gewesen. Die Beschwerde wurde daher gutgeheissen und die Sache ans Obergericht zurückgewiesen.
E. 4 Der hier zu beurteilende Fall ist mit dem Fall, der BGE 144 III 164 zugrunde lag, vergleichbar. In beiden Fällen ging es um eine Parteientschädigung für die Kosten der berufsmässigen Vertretung in einem Rechtsöffnungsverfahren. Bei der vorliegend beteiligten Beschwerdeführerin handelt es sich wie im Bundesgerichtsentscheid um ein Inkassounternehmen, das sich eine Forderung abtreten liess, um diese unter Beizug eines Rechtsanwalts gegen die Schuldnerin zu vollstrecken. Die vorliegende Forderung hat einen ähnlich tiefen Streitwert, wobei als Rechtsöffnungstitel ebenfalls ein Verlustschein dient. In den wesentlichen Punkten sind die beiden Fälle somit deckungsgleich. Mit Verweis auf die Einfachheit des Rechtsöffnungsverfahrens konnte die Vorinstanz den Anspruch auf eine Parteientschädigung somit nicht verneinen, ohne sich zugleich in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichts zu setzen. Der angefochtene Kostenentscheid verletzt daher Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO. Die Beschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene Kostenentscheid aufzuheben.
E. 5.1 Im Geltungsbereich der Zivilprozessordnung wird eine Parteientschädigung nur auf Antrag hin festgesetzt (Art. 105 Abs. 2 ZPO; BGE 139 III 334 E. 4.3). Ein solcher Antrag muss nicht beziffert werden. Fehlt eine Bezifferung, legen die Gerichte die Parteientschädigung nach ihrem Ermessen anhand der kantonalen Tarife fest (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO; BGE 140 III 444 E. 3.2.2). Dies gilt für alle kantonalen Instanzen (Urteil des Bundesgerichts 5A_399/2012 vom
3. Dezember 2012 E. 5) für die vor ihnen geführten Verfahren. Anders verhält es sich hingegen, wenn eine kantonale Rechtsmittelinstanz über die Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren befinden soll und sie (auch) reformatorisch hierüber entscheiden kann. Diesfalls gelangt der allgemeine Grundsatz zur Anwendung, wonach Geldforderungen zu beziffern sind, der seitens der Rechtsprechung je nach Rechtsmittel aus Art. 311 oder Art. 321 ZPO und
6 / 8 seitens der Lehre auch aus Art. 84 Abs. 2 ZPO abgeleitet wird. Dies gilt unabhängig davon, ob ein erstinstanzlicher Entscheid Ausführungen zur Höhe einer Parteientschädigung enthält oder eine Parteientschädigung gänzlich ablehnt. Ob die kantonale Rechtsmittelinstanz im Falle eines bezifferten Begehrens einen neuen Entscheid in der Sache fällen kann oder die Sache an die Vorinstanz zurückweisen muss, hängt davon ab, ob die Grundlagen für einen reformatorischen Entscheid vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 5A_872/2022 vom 6. Juni 2023 E. 3.3.1 m.w.H.).
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerde die verlangte Parteientschädigung auf CHF 923.30 beziffert. Anders als im Rechtsöffnungsgesuch und in der Beschwerde angegeben, reichte die Beschwerdeführerin – wie erwähnt (oben E. 2.1) – weder eine Kostennote noch die Honorarvereinbarung ein. Die Parteientschädigung ist daher vorliegend nach Ermessen festzulegen (Art. 2 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 HV).
E. 5.3 Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO garantiert keine Minimalentschädigung. Vielmehr ist die Parteientschädigung anhand des kantonalen Tarifs (Art. 96 ZPO) zu bestimmen (BGE 144 III 164 E. 3.6). Das Bundesgericht merkte in BGE 144 III 164 E. 3.6 immerhin an, dass der von der Erstinstanz als angemessen erachtete Aufwand von einer halben Stunde für eine seriöse Mandatsführung selbst in einfachen Fällen kaum ausreichen dürfte. Für das vorliegende Rechtsöffnungsgesuch, das einfach war und keinen hohen Streitwert hatte, ist deshalb von einem Zeitaufwand von rund einer Stunde auszugehen; die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten drei Stunden sind offensichtlich unangemessen. Unter Berücksichtigung der üblichen Stundenansätze gemäss der Honorarverordnung (Art. 3 Abs. 1 HV) – ohne Einreichung der Honorarnote wird praxisgemäss von einem mittleren Ansatz von CHF 240.00 pro Stunde ausgegangen – sowie der Spesen von üblichen 3 % des Honorars resultiert eine Parteientschädigung von CHF 250.00, die die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für das erstinstanzliche Rechtsöffnungsverfahren zu bezahlen hat. Nicht zuzusprechen ist die Mehrwertsteuer, weil die Beschwerdeführerin selber mehrwertsteuerpflichtig ist und sie die ihr in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer als Vorsteuer abziehen kann (vgl. Art. 28 MWSTG).
E. 6 [Mitteilungen]
E. 6.1 Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Das Gericht kann nach Massgabe von Art. 107 Abs. 1 ZPO von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, so namentlich, wenn die Klage zwar grundsätzlich aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen
7 / 8 wurde und diese Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig oder die Bezifferung des Anspruchs schwierig war (lit. a). Nach Art. 107 Abs. 2 ZPO kann das Gericht Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen.
E. 6.2 Mit Blick auf den geltend gemachten Betrag von CHF 923.30 obsiegt die Beschwerdeführerin im Umfang von 27 %. Im restlichen Umfang von 73 % ist sie unterlegen. Die Bemessung der Parteientschädigung erfolgte im vorliegenden Fall nach Ermessen (oben E. 5.2 und 5.3). Die genaue Bezifferung gestaltete sich für die Beschwerdeführerin entsprechend schwierig. Dem ist bei der Verteilung Rechnung zu tragen, indem gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO von einem hälftigen Obsiegen ausgegangen wird; ein höheres Obsiegen kann nicht angenommen werden, weil die geltend gemachte Parteientschädigung – wie erwähnt (oben E. 5.3) – auf einem offensichtlich übersetzten Aufwand beruht. Die Gerichtskosten, die angesichts des verursachten Aufwands und des Streitwerts auf CHF 200.00 festgelegt werden, gehen somit im Umfang von CHF 100.00 zulasten der Beschwerdeführerin.
E. 6.3 Die Beschwerdegegnerin hat den angefochtenen Entscheid nicht verteidigt, weshalb ihr keine Prozesskosten auferlegt werden können. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens, die nicht die Beschwerdeführerin zu tragen hat, gehen daher zulasten des Kantons Graubünden (Art. 107 Abs. 2 ZPO), und zwar nicht nur die Gerichtskosten, sondern auch die Parteientschädigung (vgl. BGE 142 III 110 E. 3.3; 139 III 471 E. 7). Denn die Notwendigkeit, überhaupt eine Beschwerde zu ergreifen, ist auf den Entscheid des Regionalgerichts zurückzuführen. Heisst die Rechtsmittelinstanz das dagegen gerichtete Rechtsmittel gut, so zeigt dies zugleich, dass die Umtriebe des Rechtsmittelverfahrens durch einen von Anfang an korrekten Entscheid hätten vermieden werden können. Es erscheint deshalb angebracht, wenn der Kanton, in dessen Verantwortungsbereich der erstinstanzliche Entscheid fällt, sich an den Kosten des Beschwerdeverfahrens beteiligt. Dies bedeutet, dass der Kanton Graubünden der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten hat. Die Beschwerdeführerin hat für das Beschwerdeverfahren keine Kostennote und keine Honorarvereinbarung eingereicht, so dass sich die Parteientschädigung wiederum nach Ermessen bestimmt (Art. 2 Abs. 1 HV). Ausgehend von rund einer Stunde Aufwand und unter Berücksichtigung der Spesen ist die volle Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf CHF 250.00 festzusetzen. Unter Berücksichtigung des hälftigen Unterliegens der Beschwerdeführerin hat der Kanton Graubünden der Beschwerdeführerin folglich CHF 125.00 zu bezahlen.
8 / 8 Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 2b des Rechtsöffnungsentscheids des Regionalgerichts Plessur vom 31. August 2026 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: «B._____ hat der A._____ eine Parteientschädigung von CHF 250.00 (inkl. Spesen) zu bezahlen.» 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.00 gehen im Umfang von CHF 100.00 zulasten der A._____ und im Umfang von CHF 100.00 zulasten des Kantons Graubünden. Der von der A._____ geleistete Kostenvorschuss von CHF 200.00 wird ihr im Umfang von CHF 100.00 vom Obergericht erstattet. 4. Der Kanton Graubünden hat der A._____ für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 125.00 (inkl. Spesen) zu bezahlen. 5. [Rechtsmittelbelehrung]
Dispositiv
- In der Betreibung Nr. Z.1._____ des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Plessur sei gestützt auf Art. 82 SchKG provisorische Rechtsöffnung für CHF 20'192.05 zu erteilen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten der gesuchsgegnerischen Partei. B. Mit Schreiben vom 1. Juli 2026 forderte das Regionalgericht B._____ zur schriftlichen Stellungnahme auf. B._____ reichte am 10. Juli 2026 (Poststempel) eine Stellungnahme ein. Diese wurde der A._____ nicht weitergeleitet. C. Am 31. August 2026 fällte das Regionalgericht Plessur folgenden Rechtsöffnungsentscheid:
- Im Verfahren der A._____ gegen B._____ mit der Betreibung- Nr. Z.1._____ des Betreibungsamtes Plessur wird für den Betrag von CHF 20'192.05 die provisorische Rechtsöffnung erteilt. 2.a) Die Gerichtskosten von CHF 400.00 gehen zu Lasten von B._____. Sie wird verpflichtet, dem Kanton Graubünden CHF 400.00 zu bezahlen. b) Der Antrag auf Zusprechung einer Entschädigung wird abgewiesen.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Hinweis auf Aberkennungsklage]
- [Mitteilung] D. Gegen den Kostenentscheid erhob die A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 10. September 2026 beim Obergericht des Kantons Graubünden fristgerecht Beschwerde. Sie beantragte:
- Der Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Plessur sei betreffend Entschädigungsfolge (Absatz 2 lit. b des Dispositivs) aufzuheben und es sei die beklagte Partei zu verpflichten, der klagenden Partei eine Anwaltskostenentschädigung von CHF 923.30 [CHF 810 Honorar, CHF 44.10 notwendiger Auslagen, CHF 69.20 Mehrwertsteuer] zu bezahlen. Eventualiter sei der Entscheid der Einzelrichterin am Regionalgericht Plessur betreffend Entschädigungsfolge aufzuheben und zur ergänzenden Feststellung des Sachverhalts und erneuten Beurteilung zurückzuweisen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten der beklagten Partei. 3 / 8 E. Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Der bei der Beschwerdeführerin eingeforderte Kostenvorschuss von CHF 200.00 ging innert Frist ein. F. Mit Verfügung vom 11. August 2026 wurde B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur Einreichung einer Beschwerdeantwort aufgefordert. Die Beschwerdegegnerin liess sich nicht vernehmen. G. Das Verfahren ist spruchreif. Erwägungen
- Der Kostenentscheid ist selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Da der angefochtene Kostenentscheid in einem Rechtsöffnungsverfahren ergangen ist, fällt die Beschwerde beim Obergericht in die Zuständigkeit des Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (Art. 11 Abs. 2 OGV [BR 173.010]). Über Beschwerden entscheidet das Obergericht in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO [BR 320.100]). Mit Beschwerde kann falsche Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 2.1. Die Beschwerdeführerin liess sich bereits vor der Vorinstanz von einem Rechtsanwalt vertreten. Im Rechtsöffnungsgesuch ersuchte sie um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung (Gesuchantrag Ziff. 1), unter Kosten und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdegegnerin (Gesuchsantrag Ziff. 2). Zur Bemessung der Parteientschädigung verwies sie in der Begründung des Gesuchs auf «die beiliegende Kostennote» (RG-act. I/1, Ziff. 13). Tatsächlich war dem Rechtsöffnungsgesuch keine Kostennote beigelegt, was bereits die Vorinstanz in ihrem Entscheid festhielt. Im Beweismittelverzeichnis des Gesuchs war die Kostennote nicht aufgeführt (vgl. RG-act. II/1), ebenso fehlt sie in den Akten des Rechtsöffnungsverfahrens wie auch im Aktenverzeichnis der Vorinstanz. In der Beschwerde führt die Beschwerdeführerin aus, sie habe die Honorarvereinbarung zusammen mit dem Rechtsöffnungsgesuch eingereicht. Auch diese findet sich weder im Beweismittelverzeichnis des Gesuchs noch in den vorinstanzlichen Akten oder im Beweismittelverzeichnis der Vorinstanz. Dass die Aktenführung der Vorinstanz unvollständig wäre, vermag die Beschwerdeführerin mit dem blossen Verweis auf die Vorakten (vgl. act. A.1, Ziff. 11) nicht aufzuzeigen. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Rechtsöffnungsverfahren weder eine Kostennote noch die Honorarvereinbarung einreichte. 4 / 8 2.2. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass es sich vorliegend um ein Gesuch um provisorische Rechtsöffnung handle, was allgemein als sehr einfaches (Formular-) Verfahren anzusehen sei. Der Rechtsvertreter habe ein fünfseitiges Gesuch verfasst und habe die nötigen Beilagen dazu eingereicht. Angesichts der Einfachheit des Verfahrens sei eine Rechtsvertretung nicht nötig gewesen. Eine Entschädigung werde deshalb nicht zugesprochen. 2.3. Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde vor, die Vorinstanz hätte ihr eine Parteientschädigung zusprechen müssen. Art. 68 Abs. 1 ZPO und auch Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO setzten nicht voraus, dass der Rechtsbeistand zur Wahrung der Rechte notwendig sei. Voraussetzung sei einzig, dass die Aufwendungen durch die Interessenwahrung im betreffenden Prozess entstanden und somit kausal gewesen seien. Somit seien ihr die Vertretungskosten zu vergüten. Für die Parteientschädigung werde in Übereinstimmung mit der Honorarverordnung (HV; BR 310.250) ein Stundenansatz von CHF 270.00 zugrunde gelegt. Ihr sei als obsiegende Partei eine Parteientschädigung von CHF 923.30, bestehend aus CHF 810.00 Honorar (entsprechend drei Stunden Aufwand), CHF 44.10 notwendiger Auslagenersatz und CHF 69.20 Mehrwertsteuer, zuzusprechen. 3.1. Nach Art. 95 Abs. 3 ZPO gilt als Parteientschädigung der Ersatz notwendiger Auslagen (lit. a), die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (lit. b) und in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (lit. c). 3.2. In BGE 144 III 164 E. 3 prüfte das Bundesgericht, ob das Gericht bei der Bemessung einer Parteientschädigung an die obsiegende Partei die Notwendigkeit einer frei und rechtsgeschäftlich gewählten berufsmässigen Vertretung (d.h. ausserhalb der unentgeltlichen Rechtspflege) in Frage stellen dürfe. Im konkreten Fall ging es um die Parteientschädigung in einem Rechtsöffnungsverfahren, die eine um Rechtsöffnung ersuchende Gläubigerin für die Kosten ihrer berufsmässigen Vertretung geltend machte. Die Erstinstanz hatte den geltend gemachten Aufwand von 2,1 Stunden auf 0,5 Stunden gekürzt. Das Obergericht beanstandete die Kürzung nicht, allerdings mit einer anderen Begründung. Es habe sich um ein sehr einfaches Verfahren gehandelt (provisorische Rechtsöffnung für eine der Beschwerdeführerin abgetretene und durch Konkursverlustschein ausgewiesene Forderung von CHF 12'787.30, wobei der Schuldner keine Einrede mangelnden neuen Vermögens erhoben habe). Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um ein professionelles Inkassounternehmen mit entsprechendem Know-how. Das Verfahren hätte deshalb auch ohne Anwalt 5 / 8 geführt werden können. Allerdings sei der Beschwerdeführerin, so das Obergericht, eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen, die keinesfalls höher als die erstinstanzlich zugesprochene Parteientschädigung ausgefallen wäre. Das Bundesgericht kam nach Auslegung von Art. 95 Abs. 3 ZPO zum Schluss, dass es grundsätzlich unzulässig sei, die Parteientschädigung von einer Überprüfung der Notwendigkeit der berufsmässigen Vertretung abhängig zu machen. Es hielt fest, dass das Obergericht die kantonale Beschwerde jedenfalls nicht mit der Begründung habe abweisen dürfen, eine anwaltliche Vertretung sei im erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren gar nicht nötig gewesen. Die Beschwerde wurde daher gutgeheissen und die Sache ans Obergericht zurückgewiesen.
- Der hier zu beurteilende Fall ist mit dem Fall, der BGE 144 III 164 zugrunde lag, vergleichbar. In beiden Fällen ging es um eine Parteientschädigung für die Kosten der berufsmässigen Vertretung in einem Rechtsöffnungsverfahren. Bei der vorliegend beteiligten Beschwerdeführerin handelt es sich wie im Bundesgerichtsentscheid um ein Inkassounternehmen, das sich eine Forderung abtreten liess, um diese unter Beizug eines Rechtsanwalts gegen die Schuldnerin zu vollstrecken. Die vorliegende Forderung hat einen ähnlich tiefen Streitwert, wobei als Rechtsöffnungstitel ebenfalls ein Verlustschein dient. In den wesentlichen Punkten sind die beiden Fälle somit deckungsgleich. Mit Verweis auf die Einfachheit des Rechtsöffnungsverfahrens konnte die Vorinstanz den Anspruch auf eine Parteientschädigung somit nicht verneinen, ohne sich zugleich in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichts zu setzen. Der angefochtene Kostenentscheid verletzt daher Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO. Die Beschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene Kostenentscheid aufzuheben. 5.1. Im Geltungsbereich der Zivilprozessordnung wird eine Parteientschädigung nur auf Antrag hin festgesetzt (Art. 105 Abs. 2 ZPO; BGE 139 III 334 E. 4.3). Ein solcher Antrag muss nicht beziffert werden. Fehlt eine Bezifferung, legen die Gerichte die Parteientschädigung nach ihrem Ermessen anhand der kantonalen Tarife fest (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO; BGE 140 III 444 E. 3.2.2). Dies gilt für alle kantonalen Instanzen (Urteil des Bundesgerichts 5A_399/2012 vom
- Dezember 2012 E. 5) für die vor ihnen geführten Verfahren. Anders verhält es sich hingegen, wenn eine kantonale Rechtsmittelinstanz über die Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren befinden soll und sie (auch) reformatorisch hierüber entscheiden kann. Diesfalls gelangt der allgemeine Grundsatz zur Anwendung, wonach Geldforderungen zu beziffern sind, der seitens der Rechtsprechung je nach Rechtsmittel aus Art. 311 oder Art. 321 ZPO und 6 / 8 seitens der Lehre auch aus Art. 84 Abs. 2 ZPO abgeleitet wird. Dies gilt unabhängig davon, ob ein erstinstanzlicher Entscheid Ausführungen zur Höhe einer Parteientschädigung enthält oder eine Parteientschädigung gänzlich ablehnt. Ob die kantonale Rechtsmittelinstanz im Falle eines bezifferten Begehrens einen neuen Entscheid in der Sache fällen kann oder die Sache an die Vorinstanz zurückweisen muss, hängt davon ab, ob die Grundlagen für einen reformatorischen Entscheid vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 5A_872/2022 vom 6. Juni 2023 E. 3.3.1 m.w.H.). 5.2. Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerde die verlangte Parteientschädigung auf CHF 923.30 beziffert. Anders als im Rechtsöffnungsgesuch und in der Beschwerde angegeben, reichte die Beschwerdeführerin – wie erwähnt (oben E. 2.1) – weder eine Kostennote noch die Honorarvereinbarung ein. Die Parteientschädigung ist daher vorliegend nach Ermessen festzulegen (Art. 2 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 HV). 5.3. Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO garantiert keine Minimalentschädigung. Vielmehr ist die Parteientschädigung anhand des kantonalen Tarifs (Art. 96 ZPO) zu bestimmen (BGE 144 III 164 E. 3.6). Das Bundesgericht merkte in BGE 144 III 164 E. 3.6 immerhin an, dass der von der Erstinstanz als angemessen erachtete Aufwand von einer halben Stunde für eine seriöse Mandatsführung selbst in einfachen Fällen kaum ausreichen dürfte. Für das vorliegende Rechtsöffnungsgesuch, das einfach war und keinen hohen Streitwert hatte, ist deshalb von einem Zeitaufwand von rund einer Stunde auszugehen; die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten drei Stunden sind offensichtlich unangemessen. Unter Berücksichtigung der üblichen Stundenansätze gemäss der Honorarverordnung (Art. 3 Abs. 1 HV) – ohne Einreichung der Honorarnote wird praxisgemäss von einem mittleren Ansatz von CHF 240.00 pro Stunde ausgegangen – sowie der Spesen von üblichen 3 % des Honorars resultiert eine Parteientschädigung von CHF 250.00, die die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für das erstinstanzliche Rechtsöffnungsverfahren zu bezahlen hat. Nicht zuzusprechen ist die Mehrwertsteuer, weil die Beschwerdeführerin selber mehrwertsteuerpflichtig ist und sie die ihr in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer als Vorsteuer abziehen kann (vgl. Art. 28 MWSTG). 6.1. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Das Gericht kann nach Massgabe von Art. 107 Abs. 1 ZPO von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, so namentlich, wenn die Klage zwar grundsätzlich aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen 7 / 8 wurde und diese Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig oder die Bezifferung des Anspruchs schwierig war (lit. a). Nach Art. 107 Abs. 2 ZPO kann das Gericht Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen. 6.2. Mit Blick auf den geltend gemachten Betrag von CHF 923.30 obsiegt die Beschwerdeführerin im Umfang von 27 %. Im restlichen Umfang von 73 % ist sie unterlegen. Die Bemessung der Parteientschädigung erfolgte im vorliegenden Fall nach Ermessen (oben E. 5.2 und 5.3). Die genaue Bezifferung gestaltete sich für die Beschwerdeführerin entsprechend schwierig. Dem ist bei der Verteilung Rechnung zu tragen, indem gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO von einem hälftigen Obsiegen ausgegangen wird; ein höheres Obsiegen kann nicht angenommen werden, weil die geltend gemachte Parteientschädigung – wie erwähnt (oben E. 5.3) – auf einem offensichtlich übersetzten Aufwand beruht. Die Gerichtskosten, die angesichts des verursachten Aufwands und des Streitwerts auf CHF 200.00 festgelegt werden, gehen somit im Umfang von CHF 100.00 zulasten der Beschwerdeführerin. 6.3. Die Beschwerdegegnerin hat den angefochtenen Entscheid nicht verteidigt, weshalb ihr keine Prozesskosten auferlegt werden können. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens, die nicht die Beschwerdeführerin zu tragen hat, gehen daher zulasten des Kantons Graubünden (Art. 107 Abs. 2 ZPO), und zwar nicht nur die Gerichtskosten, sondern auch die Parteientschädigung (vgl. BGE 142 III 110 E. 3.3; 139 III 471 E. 7). Denn die Notwendigkeit, überhaupt eine Beschwerde zu ergreifen, ist auf den Entscheid des Regionalgerichts zurückzuführen. Heisst die Rechtsmittelinstanz das dagegen gerichtete Rechtsmittel gut, so zeigt dies zugleich, dass die Umtriebe des Rechtsmittelverfahrens durch einen von Anfang an korrekten Entscheid hätten vermieden werden können. Es erscheint deshalb angebracht, wenn der Kanton, in dessen Verantwortungsbereich der erstinstanzliche Entscheid fällt, sich an den Kosten des Beschwerdeverfahrens beteiligt. Dies bedeutet, dass der Kanton Graubünden der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten hat. Die Beschwerdeführerin hat für das Beschwerdeverfahren keine Kostennote und keine Honorarvereinbarung eingereicht, so dass sich die Parteientschädigung wiederum nach Ermessen bestimmt (Art. 2 Abs. 1 HV). Ausgehend von rund einer Stunde Aufwand und unter Berücksichtigung der Spesen ist die volle Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf CHF 250.00 festzusetzen. Unter Berücksichtigung des hälftigen Unterliegens der Beschwerdeführerin hat der Kanton Graubünden der Beschwerdeführerin folglich CHF 125.00 zu bezahlen. 8 / 8 Es wird erkannt:
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 2b des Rechtsöffnungsentscheids des Regionalgerichts Plessur vom 31. August 2026 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: «B._____ hat der A._____ eine Parteientschädigung von CHF 250.00 (inkl. Spesen) zu bezahlen.»
- Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.00 gehen im Umfang von CHF 100.00 zulasten der A._____ und im Umfang von CHF 100.00 zulasten des Kantons Graubünden. Der von der A._____ geleistete Kostenvorschuss von CHF 200.00 wird ihr im Umfang von CHF 100.00 vom Obergericht erstattet.
- Der Kanton Graubünden hat der A._____ für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 125.00 (inkl. Spesen) zu bezahlen.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 8. Oktober 2026 mitgeteilt am 9. Oktober 2026 Referenz SBK 26 101 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Besetzung Bergamin, Vorsitz Parteien A._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Bojan Petkovic Kaiser Odermatt & Partner AG gegen B._____ Beschwerdegegnerin Gegenstand Rechtsöffnung (Parteientschädigung) Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Plessur, Einzelrichter, vom 31. August 2026, mitgeteilt am 31. August 2026 (Proz. Nr. 335-2026-272)
2 / 8 Sachverhalt A. Mit Eingabe vom 22. Juni 2026 stellte die A._____ gegen B._____ beim Regionalgericht Plessur folgendes Rechtsöffnungsbegehren: 1. In der Betreibung Nr. Z.1._____ des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Plessur sei gestützt auf Art. 82 SchKG provisorische Rechtsöffnung für CHF 20'192.05 zu erteilen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten der gesuchsgegnerischen Partei. B. Mit Schreiben vom 1. Juli 2026 forderte das Regionalgericht B._____ zur schriftlichen Stellungnahme auf. B._____ reichte am 10. Juli 2026 (Poststempel) eine Stellungnahme ein. Diese wurde der A._____ nicht weitergeleitet. C. Am 31. August 2026 fällte das Regionalgericht Plessur folgenden Rechtsöffnungsentscheid: 1. Im Verfahren der A._____ gegen B._____ mit der Betreibung- Nr. Z.1._____ des Betreibungsamtes Plessur wird für den Betrag von CHF 20'192.05 die provisorische Rechtsöffnung erteilt. 2.a) Die Gerichtskosten von CHF 400.00 gehen zu Lasten von B._____. Sie wird verpflichtet, dem Kanton Graubünden CHF 400.00 zu bezahlen.
b) Der Antrag auf Zusprechung einer Entschädigung wird abgewiesen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Hinweis auf Aberkennungsklage] 5. [Mitteilung] D. Gegen den Kostenentscheid erhob die A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 10. September 2026 beim Obergericht des Kantons Graubünden fristgerecht Beschwerde. Sie beantragte: 1. Der Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Plessur sei betreffend Entschädigungsfolge (Absatz 2 lit. b des Dispositivs) aufzuheben und es sei die beklagte Partei zu verpflichten, der klagenden Partei eine Anwaltskostenentschädigung von CHF 923.30 [CHF 810 Honorar, CHF 44.10 notwendiger Auslagen, CHF 69.20 Mehrwertsteuer] zu bezahlen. Eventualiter sei der Entscheid der Einzelrichterin am Regionalgericht Plessur betreffend Entschädigungsfolge aufzuheben und zur ergänzenden Feststellung des Sachverhalts und erneuten Beurteilung zurückzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten der beklagten Partei.
3 / 8 E. Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Der bei der Beschwerdeführerin eingeforderte Kostenvorschuss von CHF 200.00 ging innert Frist ein. F. Mit Verfügung vom 11. August 2026 wurde B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur Einreichung einer Beschwerdeantwort aufgefordert. Die Beschwerdegegnerin liess sich nicht vernehmen. G. Das Verfahren ist spruchreif. Erwägungen 1. Der Kostenentscheid ist selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Da der angefochtene Kostenentscheid in einem Rechtsöffnungsverfahren ergangen ist, fällt die Beschwerde beim Obergericht in die Zuständigkeit des Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (Art. 11 Abs. 2 OGV [BR 173.010]). Über Beschwerden entscheidet das Obergericht in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO [BR 320.100]). Mit Beschwerde kann falsche Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 2.1. Die Beschwerdeführerin liess sich bereits vor der Vorinstanz von einem Rechtsanwalt vertreten. Im Rechtsöffnungsgesuch ersuchte sie um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung (Gesuchantrag Ziff. 1), unter Kosten und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdegegnerin (Gesuchsantrag Ziff. 2). Zur Bemessung der Parteientschädigung verwies sie in der Begründung des Gesuchs auf «die beiliegende Kostennote» (RG-act. I/1, Ziff. 13). Tatsächlich war dem Rechtsöffnungsgesuch keine Kostennote beigelegt, was bereits die Vorinstanz in ihrem Entscheid festhielt. Im Beweismittelverzeichnis des Gesuchs war die Kostennote nicht aufgeführt (vgl. RG-act. II/1), ebenso fehlt sie in den Akten des Rechtsöffnungsverfahrens wie auch im Aktenverzeichnis der Vorinstanz. In der Beschwerde führt die Beschwerdeführerin aus, sie habe die Honorarvereinbarung zusammen mit dem Rechtsöffnungsgesuch eingereicht. Auch diese findet sich weder im Beweismittelverzeichnis des Gesuchs noch in den vorinstanzlichen Akten oder im Beweismittelverzeichnis der Vorinstanz. Dass die Aktenführung der Vorinstanz unvollständig wäre, vermag die Beschwerdeführerin mit dem blossen Verweis auf die Vorakten (vgl. act. A.1, Ziff. 11) nicht aufzuzeigen. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Rechtsöffnungsverfahren weder eine Kostennote noch die Honorarvereinbarung einreichte.
4 / 8 2.2. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass es sich vorliegend um ein Gesuch um provisorische Rechtsöffnung handle, was allgemein als sehr einfaches (Formular-) Verfahren anzusehen sei. Der Rechtsvertreter habe ein fünfseitiges Gesuch verfasst und habe die nötigen Beilagen dazu eingereicht. Angesichts der Einfachheit des Verfahrens sei eine Rechtsvertretung nicht nötig gewesen. Eine Entschädigung werde deshalb nicht zugesprochen. 2.3. Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde vor, die Vorinstanz hätte ihr eine Parteientschädigung zusprechen müssen. Art. 68 Abs. 1 ZPO und auch Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO setzten nicht voraus, dass der Rechtsbeistand zur Wahrung der Rechte notwendig sei. Voraussetzung sei einzig, dass die Aufwendungen durch die Interessenwahrung im betreffenden Prozess entstanden und somit kausal gewesen seien. Somit seien ihr die Vertretungskosten zu vergüten. Für die Parteientschädigung werde in Übereinstimmung mit der Honorarverordnung (HV; BR 310.250) ein Stundenansatz von CHF 270.00 zugrunde gelegt. Ihr sei als obsiegende Partei eine Parteientschädigung von CHF 923.30, bestehend aus CHF 810.00 Honorar (entsprechend drei Stunden Aufwand), CHF 44.10 notwendiger Auslagenersatz und CHF 69.20 Mehrwertsteuer, zuzusprechen. 3.1. Nach Art. 95 Abs. 3 ZPO gilt als Parteientschädigung der Ersatz notwendiger Auslagen (lit. a), die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (lit. b) und in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (lit. c). 3.2. In BGE 144 III 164 E. 3 prüfte das Bundesgericht, ob das Gericht bei der Bemessung einer Parteientschädigung an die obsiegende Partei die Notwendigkeit einer frei und rechtsgeschäftlich gewählten berufsmässigen Vertretung (d.h. ausserhalb der unentgeltlichen Rechtspflege) in Frage stellen dürfe. Im konkreten Fall ging es um die Parteientschädigung in einem Rechtsöffnungsverfahren, die eine um Rechtsöffnung ersuchende Gläubigerin für die Kosten ihrer berufsmässigen Vertretung geltend machte. Die Erstinstanz hatte den geltend gemachten Aufwand von 2,1 Stunden auf 0,5 Stunden gekürzt. Das Obergericht beanstandete die Kürzung nicht, allerdings mit einer anderen Begründung. Es habe sich um ein sehr einfaches Verfahren gehandelt (provisorische Rechtsöffnung für eine der Beschwerdeführerin abgetretene und durch Konkursverlustschein ausgewiesene Forderung von CHF 12'787.30, wobei der Schuldner keine Einrede mangelnden neuen Vermögens erhoben habe). Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um ein professionelles Inkassounternehmen mit entsprechendem Know-how. Das Verfahren hätte deshalb auch ohne Anwalt
5 / 8 geführt werden können. Allerdings sei der Beschwerdeführerin, so das Obergericht, eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen, die keinesfalls höher als die erstinstanzlich zugesprochene Parteientschädigung ausgefallen wäre. Das Bundesgericht kam nach Auslegung von Art. 95 Abs. 3 ZPO zum Schluss, dass es grundsätzlich unzulässig sei, die Parteientschädigung von einer Überprüfung der Notwendigkeit der berufsmässigen Vertretung abhängig zu machen. Es hielt fest, dass das Obergericht die kantonale Beschwerde jedenfalls nicht mit der Begründung habe abweisen dürfen, eine anwaltliche Vertretung sei im erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren gar nicht nötig gewesen. Die Beschwerde wurde daher gutgeheissen und die Sache ans Obergericht zurückgewiesen. 4. Der hier zu beurteilende Fall ist mit dem Fall, der BGE 144 III 164 zugrunde lag, vergleichbar. In beiden Fällen ging es um eine Parteientschädigung für die Kosten der berufsmässigen Vertretung in einem Rechtsöffnungsverfahren. Bei der vorliegend beteiligten Beschwerdeführerin handelt es sich wie im Bundesgerichtsentscheid um ein Inkassounternehmen, das sich eine Forderung abtreten liess, um diese unter Beizug eines Rechtsanwalts gegen die Schuldnerin zu vollstrecken. Die vorliegende Forderung hat einen ähnlich tiefen Streitwert, wobei als Rechtsöffnungstitel ebenfalls ein Verlustschein dient. In den wesentlichen Punkten sind die beiden Fälle somit deckungsgleich. Mit Verweis auf die Einfachheit des Rechtsöffnungsverfahrens konnte die Vorinstanz den Anspruch auf eine Parteientschädigung somit nicht verneinen, ohne sich zugleich in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichts zu setzen. Der angefochtene Kostenentscheid verletzt daher Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO. Die Beschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene Kostenentscheid aufzuheben. 5.1. Im Geltungsbereich der Zivilprozessordnung wird eine Parteientschädigung nur auf Antrag hin festgesetzt (Art. 105 Abs. 2 ZPO; BGE 139 III 334 E. 4.3). Ein solcher Antrag muss nicht beziffert werden. Fehlt eine Bezifferung, legen die Gerichte die Parteientschädigung nach ihrem Ermessen anhand der kantonalen Tarife fest (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO; BGE 140 III 444 E. 3.2.2). Dies gilt für alle kantonalen Instanzen (Urteil des Bundesgerichts 5A_399/2012 vom
3. Dezember 2012 E. 5) für die vor ihnen geführten Verfahren. Anders verhält es sich hingegen, wenn eine kantonale Rechtsmittelinstanz über die Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren befinden soll und sie (auch) reformatorisch hierüber entscheiden kann. Diesfalls gelangt der allgemeine Grundsatz zur Anwendung, wonach Geldforderungen zu beziffern sind, der seitens der Rechtsprechung je nach Rechtsmittel aus Art. 311 oder Art. 321 ZPO und
6 / 8 seitens der Lehre auch aus Art. 84 Abs. 2 ZPO abgeleitet wird. Dies gilt unabhängig davon, ob ein erstinstanzlicher Entscheid Ausführungen zur Höhe einer Parteientschädigung enthält oder eine Parteientschädigung gänzlich ablehnt. Ob die kantonale Rechtsmittelinstanz im Falle eines bezifferten Begehrens einen neuen Entscheid in der Sache fällen kann oder die Sache an die Vorinstanz zurückweisen muss, hängt davon ab, ob die Grundlagen für einen reformatorischen Entscheid vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 5A_872/2022 vom 6. Juni 2023 E. 3.3.1 m.w.H.). 5.2. Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerde die verlangte Parteientschädigung auf CHF 923.30 beziffert. Anders als im Rechtsöffnungsgesuch und in der Beschwerde angegeben, reichte die Beschwerdeführerin – wie erwähnt (oben E. 2.1) – weder eine Kostennote noch die Honorarvereinbarung ein. Die Parteientschädigung ist daher vorliegend nach Ermessen festzulegen (Art. 2 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 HV). 5.3. Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO garantiert keine Minimalentschädigung. Vielmehr ist die Parteientschädigung anhand des kantonalen Tarifs (Art. 96 ZPO) zu bestimmen (BGE 144 III 164 E. 3.6). Das Bundesgericht merkte in BGE 144 III 164 E. 3.6 immerhin an, dass der von der Erstinstanz als angemessen erachtete Aufwand von einer halben Stunde für eine seriöse Mandatsführung selbst in einfachen Fällen kaum ausreichen dürfte. Für das vorliegende Rechtsöffnungsgesuch, das einfach war und keinen hohen Streitwert hatte, ist deshalb von einem Zeitaufwand von rund einer Stunde auszugehen; die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten drei Stunden sind offensichtlich unangemessen. Unter Berücksichtigung der üblichen Stundenansätze gemäss der Honorarverordnung (Art. 3 Abs. 1 HV) – ohne Einreichung der Honorarnote wird praxisgemäss von einem mittleren Ansatz von CHF 240.00 pro Stunde ausgegangen – sowie der Spesen von üblichen 3 % des Honorars resultiert eine Parteientschädigung von CHF 250.00, die die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für das erstinstanzliche Rechtsöffnungsverfahren zu bezahlen hat. Nicht zuzusprechen ist die Mehrwertsteuer, weil die Beschwerdeführerin selber mehrwertsteuerpflichtig ist und sie die ihr in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer als Vorsteuer abziehen kann (vgl. Art. 28 MWSTG). 6.1. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Das Gericht kann nach Massgabe von Art. 107 Abs. 1 ZPO von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, so namentlich, wenn die Klage zwar grundsätzlich aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen
7 / 8 wurde und diese Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig oder die Bezifferung des Anspruchs schwierig war (lit. a). Nach Art. 107 Abs. 2 ZPO kann das Gericht Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen. 6.2. Mit Blick auf den geltend gemachten Betrag von CHF 923.30 obsiegt die Beschwerdeführerin im Umfang von 27 %. Im restlichen Umfang von 73 % ist sie unterlegen. Die Bemessung der Parteientschädigung erfolgte im vorliegenden Fall nach Ermessen (oben E. 5.2 und 5.3). Die genaue Bezifferung gestaltete sich für die Beschwerdeführerin entsprechend schwierig. Dem ist bei der Verteilung Rechnung zu tragen, indem gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO von einem hälftigen Obsiegen ausgegangen wird; ein höheres Obsiegen kann nicht angenommen werden, weil die geltend gemachte Parteientschädigung – wie erwähnt (oben E. 5.3) – auf einem offensichtlich übersetzten Aufwand beruht. Die Gerichtskosten, die angesichts des verursachten Aufwands und des Streitwerts auf CHF 200.00 festgelegt werden, gehen somit im Umfang von CHF 100.00 zulasten der Beschwerdeführerin. 6.3. Die Beschwerdegegnerin hat den angefochtenen Entscheid nicht verteidigt, weshalb ihr keine Prozesskosten auferlegt werden können. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens, die nicht die Beschwerdeführerin zu tragen hat, gehen daher zulasten des Kantons Graubünden (Art. 107 Abs. 2 ZPO), und zwar nicht nur die Gerichtskosten, sondern auch die Parteientschädigung (vgl. BGE 142 III 110 E. 3.3; 139 III 471 E. 7). Denn die Notwendigkeit, überhaupt eine Beschwerde zu ergreifen, ist auf den Entscheid des Regionalgerichts zurückzuführen. Heisst die Rechtsmittelinstanz das dagegen gerichtete Rechtsmittel gut, so zeigt dies zugleich, dass die Umtriebe des Rechtsmittelverfahrens durch einen von Anfang an korrekten Entscheid hätten vermieden werden können. Es erscheint deshalb angebracht, wenn der Kanton, in dessen Verantwortungsbereich der erstinstanzliche Entscheid fällt, sich an den Kosten des Beschwerdeverfahrens beteiligt. Dies bedeutet, dass der Kanton Graubünden der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten hat. Die Beschwerdeführerin hat für das Beschwerdeverfahren keine Kostennote und keine Honorarvereinbarung eingereicht, so dass sich die Parteientschädigung wiederum nach Ermessen bestimmt (Art. 2 Abs. 1 HV). Ausgehend von rund einer Stunde Aufwand und unter Berücksichtigung der Spesen ist die volle Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf CHF 250.00 festzusetzen. Unter Berücksichtigung des hälftigen Unterliegens der Beschwerdeführerin hat der Kanton Graubünden der Beschwerdeführerin folglich CHF 125.00 zu bezahlen.
8 / 8 Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 2b des Rechtsöffnungsentscheids des Regionalgerichts Plessur vom 31. August 2026 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: «B._____ hat der A._____ eine Parteientschädigung von CHF 250.00 (inkl. Spesen) zu bezahlen.» 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.00 gehen im Umfang von CHF 100.00 zulasten der A._____ und im Umfang von CHF 100.00 zulasten des Kantons Graubünden. Der von der A._____ geleistete Kostenvorschuss von CHF 200.00 wird ihr im Umfang von CHF 100.00 vom Obergericht erstattet. 4. Der Kanton Graubünden hat der A._____ für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 125.00 (inkl. Spesen) zu bezahlen. 5. [Rechtsmittelbelehrung] 6. [Mitteilungen]